đđș Ungarns neues Gesetz in deutscher Sprache
OrbĂĄn: âIn Ungarn kann jeder frei leben, aber die Erziehung der Kinder ist das alleinige Recht der Eltern.â
đđș Ungarns neues Gesetz in deutscher Sprache:
1. Ănderung des Gesetzes XXXI von 1997 ĂŒber den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung
Abschnitt 1
(1) Im Untertitel âDie Ziele und GrundsĂ€tze des Gesetzesâ des Gesetzes XXXI aus dem Jahr 1997 ĂŒber den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung (im Folgenden âGyvt.â) wird folgender Abschnitt 3/A hinzugefĂŒgt:
âAbschnitt 3/A
Im Rahmen des Kinderschutzsystems schĂŒtzt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende SelbstidentitĂ€t. â
(2) In den Gyvt. wird folgender Abschnitt 6/A angefĂŒgt:
âAbschnitt 6/A
Um die ErfĂŒllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewĂ€hrleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugĂ€nglich zu machen, die pornografisch sind oder die SexualitĂ€t in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden SelbstidentitĂ€t, eine Geschlechtsumwandlung oder HomosexualitĂ€t propagieren oder darstellen. â
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3. Ănderung des Gesetzes XLVIII von 2008 ĂŒber die Grundbedingungen und bestimmte BeschrĂ€nkungen fĂŒr wirtschaftliche WerbetĂ€tigkeiten
Abschnitt 3
In § 8 des Gesetzes XLVIII von 2008 ĂŒber die Grundbedingungen und bestimmte BeschrĂ€nkungen wirtschaftlicher WerbetĂ€tigkeiten wird der folgende Absatz (1a) angefĂŒgt:
â(1a) Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugĂ€nglich zu machen, die SexualitĂ€t in unzulĂ€ssiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden SelbstidentitĂ€t, Geschlechtsumwandlung oder HomosexualitĂ€t propagiert oder abbildet. â
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5. Ănderung des Gesetzes CLXXXV von 2010 ĂŒber Mediendienste und Massenkommunikation
Abschnitt 9
(1) § 9 (1) des Gesetzes CLXXXV von 2010 ĂŒber Mediendienste und Massenkommunikation (im Folgenden âMttv.â) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
â(1) Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung fĂŒr Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine der Kategorien nach den AbsĂ€tzen (2) bis (7) einzustufen. â
(2) § 9 Abs. 6 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
â(6) Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von MinderjĂ€hrigen negativ zu beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element GewalttĂ€tigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden SelbstidentitĂ€t, Geschlechtsumwandlung oder HomosexualitĂ€t oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von SexualitĂ€t enthalten. Diese Programme werden als ânicht geeignet fĂŒr Zuschauer unter achtzehn Jahrenâ eingestuft. â
(3) Dem § 32 des Mttv. wird folgender Absatz (4a) angefĂŒgt:
â4a) Programme gelten nicht als Werbung fĂŒr öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie geeignet sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von MinderjĂ€hrigen auszuĂŒben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von SexualitĂ€t, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden SelbstidentitĂ€t, der Geschlechtsumwandlung oder der HomosexualitĂ€t enthalten. â
(4) § 168/A Abs. 1 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
â(1) Der Medienrat erstellt unter BerĂŒcksichtigung der Erfahrungen des Vorjahres bis zum 1. Dezember des dem betreffenden Jahr vorangehenden Jahres einen jĂ€hrlichen Aufsichtsplan und veröffentlicht ihn innerhalb von fĂŒnfzehn Tagen auf seiner Internetseite. Der Medienrat erstellt seinen jĂ€hrlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und MinderjĂ€hrigen. Der Medienrat stellt die KohĂ€renz der von ihm erstellten AufsichtsplĂ€ne sicher. Die PlĂ€ne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres ĂŒberprĂŒft werden; die PlĂ€ne können vom Medienrat erforderlichenfalls geĂ€ndert werden. GeĂ€nderte AufsichtsplĂ€ne werden vom Medienrat innerhalb von fĂŒnfzehn Tagen nach der Ănderung auf seiner Website veröffentlicht. â
(5) § 179 Abs. 2 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt
â(2) Werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Absatzes 1 Probleme festgestellt und wird gegen dieses Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Pressefreiheitsgesetzes verstoĂen, ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Absatz 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur DurchfĂŒhrung wirksamer MaĂnahmen aufzufordern. In einem solchen Ersuchen hat der Medienrat den Mitgliedstaat aufzufordern, MaĂnahmen zur Beseitigung der vom Medienrat benannten VerstöĂe zu ergreifen. â
6. Ănderung des Gesetzes CCXI von 2011 ĂŒber den Schutz von Familien
Abschnitt 10
(1) § 1 Abs. 1 des Gesetzes CCXI aus dem Jahr 2011 ĂŒber den Schutz von Familien (im Folgenden âCsvt.â) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
â(1) Der Staat schĂŒtzt die Institutionen der Familie und der Ehe auch wegen ihrer WĂŒrde und ihres Wertes an und fĂŒr sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist. â
(2) § 1 Abs. 2 des Ksvt. erhÀlt folgende Fassung:
â(2) Der Schutz organisierter familiĂ€rer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende SelbstidentitĂ€t spielen eine SchlĂŒsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit. â
(3) In der Csvt. wird folgender Abschnitt 5/A angefĂŒgt:
âAbschnitt 5/A
Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugĂ€nglich zu machen, die pornografisch sind oder die SexualitĂ€t in unzulĂ€ssiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden SelbstidentitĂ€t, eine Geschlechtsumwandlung oder HomosexualitĂ€t propagieren oder darstellen. â
7. Ănderung des Gesetzes CXC von 2011 ĂŒber die nationale öffentliche Erziehung
Abschnitt 11
(1) In § 9 des Gesetzes CXC von 2011 ĂŒber die nationale öffentliche Erziehung (nachfolgend âNktv.â) wird der folgende Absatz (12) hinzugefĂŒgt:
â(12) Bei der DurchfĂŒhrung von AktivitĂ€ten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche AktivitĂ€ten dĂŒrfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der SelbstidentitĂ€t entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der HomosexualitĂ€t gerichtet sein. â
(2) Im Untertitel 7 des Nktv. wird folgender Abschnitt 9/A angefĂŒgt:
âAbschnitt 9/A
(1) Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einem mit einer solchen Einrichtung abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte AktivitĂ€t fĂŒr SchĂŒler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schĂ€dlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden âProgrammâ) bezieht, nur dann durchfĂŒhren, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist.
(2) Die Daten im Register nach Absatz (1) gelten als aus GrĂŒnden des öffentlichen Interesses zugĂ€ngliche Daten, die auf der Website des durch Gesetz zur FĂŒhrung des Registers nach Absatz (1) bestimmten Organs veröffentlicht werden mĂŒssen.
(3) Das Register gemÀà Absatz (1) muss Folgendes enthalten:
a) Titel des Programms,
b) Kontaktdaten und
ba) Name einer natĂŒrlichen Person ProgrammeigentĂŒmer oder
bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers,
c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgefĂŒhrt werden soll,
d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgefĂŒhrt werden kann, und
e) Thema des Programms.
(4) Das zur FĂŒhrung eines Registers nach Absatz 1 bestimmte Organ ist berechtigt, Daten im Register nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register zu verarbeiten. â
(3) Dem § 79 der Nktv. wird folgender Absatz ( 8 ) angefĂŒgt:
â( 8 ) Stellt die fĂŒr öffentliche Erziehungsaufgaben zustĂ€ndige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoĂen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die TĂ€tigkeit ausĂŒben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist. â
(4) Dem § 94 Abs. 1 der Nktv. wird folgender Buchstabe j) angefĂŒgt:
(Der fĂŒr Bildung zustĂ€ndige Minister wird ermĂ€chtigt,)
âj) das nach § 9/A Abs. 1 zur FĂŒhrung des Registers befugte Organ zu benennen und die nĂ€heren Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung sowie die nĂ€heren Bestimmungen ĂŒber die FĂŒhrung und Veröffentlichung des Registers festzulegen,â
(in einem Dekret.)